Ärzte-Service
Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich - spätestens innerhalb eines Monats - bei der für ihn zuständigen Meldestelle anzumelden.
Zuständig ist die Meldestelle, in deren Bereich sich der Arzt niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung.
Für eine vollständige Anmeldung bitten wir Sie den Meldebogen auszufüllen, auszudrucken und danach mit den erforderlichen Unterlagen (Originale oder amtlich beglaubigte Kopien) an den Ärztlichen Kreisverband FFB weiterleiten.
Erforderliche Unterlagen:
- Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis gem. § 10 Bundesärztekammer (BÄO)
- ggf. Promotionsurkunde bzw. ausländische Diplomurkunde mit deutscher Übersetzung
- einfache Kopie vom Pass oder Personalausweis
- Anerkennung von Gebiets-, Teilgebiets- bzw. Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnungen
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- Innerhalb des Landkreises
- Wechseln Sie ihren Arbeitgeber oder ändert sich bei nichtärztlicher Tätigkeit der Wohnsitz innerhalb des Landkreises FFB, reicht es, wenn Sie uns eine E-Mail
- Bitte geben Sie uns Ihre genaue Dienstadresse an, und wichtig, ab wann Sie bei dem neuen Arbeitgeber beginnen.
- Außerhalb des Landkreises
- Befindet sich Ihre Dienstadresse oder bei nichtärztlicher Tätigkeit der Wohnsitz nicht mehr in unserem Landkreis, bitten wir Sie das beigefügte Formular ausgefüllt an uns zu senden.
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- Der im Januar 2020 eingeführte, nicht elektronische Arztausweis in Scheckkartenformat ersetzt künftig den bisherigen blauen Papierausweis und wird nur über die Bayerische Landesärztekammer ausgestellt. Der Arztausweis muss vom Arzt selbst auf der Homepage der BLAEK www.blaek.de über das Meine BLAEK-Portal der Bayerischen Landesärztekammer beantragt werden:
- Unter dem Menüpunkt "Arztausweis (nicht elektronisch)" finden Sie die Anleitung sowie das erforderliche Formular.
Informationen zu amtlich beglaubigten Kopien:
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist. Eine amtliche Beglaubigung enthält immer ein Dienstsiegel (Art. 33 BayVwVfG).
Bei Vorlage einer Originalurkunde fertigen wir eine kostenfreie amtliche Beglaubigung an. Für eine Beglaubigung können Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich in unserer Geschäftsstelle vorbeikommen.
Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt.
Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Ärzten untereinander oder auch zwischen Ärzten und Patienten. Aus Erfahrung wissen wir, dass viele Streitigkeiten auf Missverständnissen oder unterschiedlichen Erwartungen beruhen. Oft eskalieren Nichtigkeiten, die Fronten verhärten sich und es steht nicht mehr die Lösung des Problems im Fokus, sondern nur noch die Frage „Wer hat Recht?“.Die Entscheidung wird dann im gerichtlichen Verfahren gesucht. Das kostet viel Zeit, Geld und Nerven. Nach einem Prozess sind die Chancen auf ein gütliches Miteinander eher gering. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle eine Möglichkeit anbieten, bei Unstimmigkeiten schon frühzeitig nach einer Lösung zu suchen, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wird und eine Grundlage für einen weiteren guten Umgang miteinander schafft.
„Vermittlungsverfahren“ – Was ist das?
Ihr Ärztlicher Kreisverband bietet bei Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten oder Kollegen untereinander, die sich aus der ärztlichen Tätigkeit ergeben, die Möglichkeit der Durchführung eines sogenannten Vermittlungsverfahrens an (siehe Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz).
Mit Hilfe eines Vermittlers, in der Regel der Vorsitzende des Kreisverbandes, wird versucht, die Unstimmigkeiten beizulegen. Auf Wunsch kann auch ein anderer Vermittler bestimmt werden.
Ein solches Vermittlungsverfahren basiert auf keinen vorgegebenen Strukturen, sondern bietet die Gelegenheit eines sechs-Augen-Gesprächs, bei Wunsch auch unter Beziehung mandatierter Rechtsanwälte. Es basiert auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und kann daher nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden.